Die Vereinfachte Europäische Gesellschaft

Die Vereinfachte Europäische Gesellschaft („SES“) ist der Vorschlag einer Strömung, deren Anliegen darin besteht, dem Bedarf der kleinen und mittleren Unternehmen („KMU“) gerecht zu werden, die mehr als 98 % des Wirtschaftsgefüges der Europäischen Union ausmachen.

In der Vergangenheit begründeten drei Verordnungen europäische Gesellschaftsformen: die Europäische Gesellschaft (SE), die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) und die Europäische Genossenschaft (SCE). Keine dieser Rechtsstrukturen entspricht dem Bedarf der KMU. Wie insbesondere der Winter1-Bericht unterstreicht: „Die Europäische Gesellschaft wurde für die großen Unternehmen geschaffen und wird nicht allen Erwartungen der Unternehmen und vornehmlich der KMU gerecht“.

Zwei Vorhaben betreffend vereinfachter Gesellschaften sind unterdessen gescheitert: die Europäische Privatgesellschaft (SPE, 2008) und die Einpersonengesellschaft mit beschränkter Haftung (SUP, 2014).

Das rechtfertigt die Erfolgsaussichten eines dritten Versuchs zu hinterfragen, auch wenn der Bedarf eindeutig besteht und mehr und mehr zum Ausdruck gebracht wird.

Das Vorhaben der Vereinfachten Europäischen Gesellschaft trägt den mit den beiden aufeinanderfolgenden Aktionsplänen der Kapitalmarktunion (CMU) verfolgten Zielen Rechnung. Diese setzen den Akzent auf die Notwendigkeit, den Zugang der KMU zu Finanzierungsmittel und Finanzmärkte zu erleichtern2. Der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) und der Mouvement des Entreprises en France (MEDEF, Bewegung der Unternehmen in Frankreich) veröffentlichten im Januar 2020 eine gemeinsame Stellungnahme, mit der sie ihrem Wunsch nach einer neuen Initiative dieser Art verdeutlichten.

Zu Beginn des Jahres 2021 veröffentlichte die Association Henri Capitant einen Bericht, der das Modell der Vereinfachten Europäischen Gesellschaft (SES) vorschlägt. Dieser Bericht wurde im Rahmen des Entwurfs des Europäischen Wirtschaftsgesetzbuchs erarbeitet, das in Frankreich von der Fondation pour le droit continental und der Association Henri Capitant getragen wird. Letztere befasst sich mit mehr als einhundert namhaften europäischen Juristen mit dem wissenschaftlichen Teil des Vorhabens. Die SES ist ein strukturierendes Element des Gesetzbuchs.

Der Haut Comité Juridique de la place financière de Paris (HCJP, Oberstes Rechtskomitee des Pariser Finanzplatzes) formulierte seinerseits in einem Bericht vom März 2021 Empfehlungen zu den wesentlichen Merkmalen, die diese neue vereinfachte Gesellschaftsstruktur aufweisen muss.

Zwei Faktoren sind der Einrichtung einer Vereinfachten Europäischen Gesellschaft zuträglich: die Entwicklung des rechtlichen, wirtschaftlichen und geopolitischen Kontexts und der wachsende Bedarf der Wirtschaftsakteure.

Der rechtliche, wirtschaftliche und geopolitische Kontext entwickelte sich spürbar zugunsten der Einrichtung einer Vereinfachten Europäischen Gesellschaft

Auf der einen Seite erfordert die wirtschaftliche Großwetterlage vor dem Hintergrund der Globalisierung und der Digitalisierung eine neue Initiative. Auf der anderen Seite haben Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union, die den Weg für die SEP und der SUP freiräumen sollten, die Rechtslage völlig verändert.

Auf dem Weg zu einer spürbareren Globalisierung und Digitalisierung des Gesellschaftsrechts

Seit dem Ende des 20. Jahrhundert erschütterten die Globalisierung, Innovationen und die Entwicklung der digitalen Technik das Verhältnis zwischen Zeit und Raum. Die SES ist dazu berufen, ein Instrument der Wettbewerbsfähigkeit innerhalb einer Geschäftswelt zu bieten, die sich in Anbetracht der neuen Praktiken, des Aufstrebens der Kommunikationsnetze und der neuen wirtschaftlichen und geopolitischen Leistungsbereiche neu aufstellt: ein starkes europäisches Gütezeichen und neue Transparenz, um insbesondere Investoren die Möglichkeit zu bieten, die rechtliche und behördliche Komplexität zu überwinden, die sich aus den Unterschieden zwischen den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ergibt; Erstrebt wird eine Vereinfachung der Gründungsmodalitäten und der Funktionsweise der Unternehmen gegenüber ihren Partnern über die europäischen Grenzen hinaus und eine Verringerung der Gemeinkosten und insbesondere der Gründungskosten. Dieses Ziel trägt dem allgemeinen politischen Kontext in Europa und der Entwicklung der KMU Rechnung.

Die SES soll den Aufschwung der Start-ups fördern. Dieser Trend ist essentiel für die Wettbewerbsfähigkeit in Europa. Eine flexible und länderübergreifende Gesellschaftsstruktur würde unbestreitbar zur Sicherung der Entwicklung dieser Gewerbe- und Beschäftigungsformen beitragen und nicht nur die Start-ups, sondern die KMU im Allgemeinen agiler machen. Dieses Ökosystem wäre in fine der Expansion der europäischen KMU dienlich und würde verhindern, dass diese KMU irgendwann unter asiatischer oder amerikanischer Flagge weitergeführt werden.

Die jüngste Entwicklung der Rechtssprechungspolitik der Europäischen Union

Der gemeinschaftliche Besitzstand und die damit verbundene Liberalisierung des nationalen Gesellschaftsrechts benötigt die Vereinfachte Europäische Gesellschaft, insbesondere um Law Shopping-Praktiken Einhalt zu gebieten und die Wettbewerbsfähigkeit für europäische Unternehmen zu erhalten.

Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über die Niederlassungsfreiheit verfolgt seit dem Ende der 90-er Jahre3 das Ziel, die Vorherrschaft des satzungsmäßigen Geschäftssitzes zum Nachteil des tatsächlichen Geschäftssitzes der Gesellschaft durchzusetzen. Die jüngste Entscheidung ist das Polbud-Urteil vom 25. Oktober 2017, mit dem der EuGH anerkennt, dass eine Gesellschaft ihren satzungsmäßigen Geschäftssitz verlegen kann ohne ihren tatsächlichen Geschäftssitz zu ändern, um sich in eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaates untergeordnete Gesellschaft umzuwandeln, sofern die Kriterien der Anbindung dieses Mitgliedstaats eingehalten werden, „auch wenn“ die Gesamtheit ihrer Wirtschaftstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat ausgeübt wird.

Das Phänomen des Law Shopping, der Gründung von Off-shore-Gesellschaften (die im Staat ihrer Gründung keiner Geschäftstätigkeit nachgehen) zeugt vom spürbaren Bedarf nach einer wettbewerbsfähigen und einheitlichen Rechtsform für die KMU auf europäischer Ebene. Bei der SES handelt es sich um eine nicht börsennotierte Gesellschaft, die die Finanzierung der KMU in Europa erleichtert, da ausländische europäische oder außereuropäische Anleger an einer verständlichen und flexiblen Rechtsform interessiert sind. In diesem Sinne kann eine nicht börsennotierte Rechtsform aufgrund von Private Equity-Fonds oder des Crowdfunding zur Verbesserung der Finanzierung der KMU in Europa beitragen. Der Bedarf und die Erwartungen der Wirtschaftsakteure gehen in diese Richtung.

Eine zunehmende Bemühung zugunsten der Einrichtung einer Vereinfachten Europäischen Gesellschaft seitens der Wirtschaftsakteure

Unterschiedliche Wirtschaftsakteure in Frankreich, Deutschland und in den Niederlanden brachten ihren Bedarf und ihre Erwartungen an eine Vereinfachte Europäische Gesellschaft zum Ausdruck. Dies wurde sowohl bei den Emittenten als auch bei den Anlegern deutlich, die jeweils eine europäische Rechtsform in Reichweite der KMU benötigen.

Eine Notwendigkeit für die Emittenten

Wirtschaftsakteure, die Tochtergesellschaften in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union gründen, greifen grundsätzlich auf die vor Ort verfügbaren Rechtsformen zurück. Die Vereinfachte Europäische Gesellschaft wäre für sie ein wahrer Mehrwert. Die SES würde sich zudem durch den systematischen Rückgriff auf die mit der Digitalisierung ermöglichten Fortschritte eines zunehmenden Zuspruchs erfreuen4 (dematerialisierte Gründung, Abstimmung im Remote-Modus, elektronische Signatur usw.). Eine dematerialisierte Funktionsweise reduziert außerdem die Einbeziehung von Notaren, Wirtschaftsprüfern und der Gerichtsgeschäftsstellen bei der Erledigung der Formalitäten (Eintragung, KYC, Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung usw.). Die Rechtssicherheit erfordert die Digitalisierung dieser Formalitäten bei Wahrung der in jedem Land zuständigen Institutionen.

Ein weiterer Vorteil der SES wird zudem die maßgebliche Verringerung der juristischen Gemeinkosten in Verbindung mit der Gründung und der Funktionsweise der KMU innerhalb der Europäischen Union sein.

Die Öffnung des Kapitals der kleinen und mittleren Unternehmen für ihre Arbeitnehmer und Manager spielt insbesondere in den Sektoren der Technologie und der Biowissenschaften eine unverzichtbare Rolle zur Förderung ihrer Entwicklung. In diesem Sinne wird das System der Belegschaftsaktien in den USA regelmäßig als eines der Kernelemente präsentiert, das, offen gesagt, für den Aufschwung und den Erfolg der Silicon Valley seit dem Beginn der 70-er Jahre unumgänglich war. Es empfiehlt sich die Entwicklung von Bons de Souscription de Parts de Créateur d’Entreprise (BSPCE, Bezugsscheine von Unternehmensgründeranteilen) oder von Gratisaktien im europäischen Maßstab weiter voranzubringen, damit die europäischen KMU ohne Einfluss auf ihre Barliquidität in die Lage versetzt werden, die besten Talente für sich zu gewinnen und ihre Arbeitnehmer allgemein am Erfolg des Unternehmens zu beteiligen – ein gewaltiger Fortschritt, für den die SES in Europa die Pionierrolle übernehmen würde.

Die SES würde die Diversifizierung von Verwaltungsgesellschaften, die bei der Unternehmensfinanzierung eine Schlüsselrolle spielen, erleichtern. Sie würde die Einholung der für die Abwicklung ihrer Geschäfte in mehreren europäischen Ländern erforderlichen Genehmigung beschleunigen.

Eine klar gekennzeichnete und vereinheitlichte Rechtsform auf europäischer Ebene wäre auch gegenüber Banken von Vorteil, da mit jenen Finanzierungsprobleme leichter diskutiert werden könnten. Sie würde ferner die länderübergreifende Finanzierung von Private Equity oder die Mittelbeschaffung in Form des Crowdfunding in den europäischen KMU verbessern.

Neben dem Vorteil einer europäischen Rechtsform gegenüber den Finanzinstituten in Bezug auf Sicherheiten würde ein europäisches Gütezeichen wie die SES zweifellos auch Anerkennung bei den Lieferanten und Kunden finden, die für ihre Verträge bisher nur das Preiskriterium nutzten.

Der Bedarf einer einheitlichen Struktur im Sinne der Banken/Lieferanten/Arbeitnehmer wird systematisch zum Ausdruck gebracht. Er würde überdies eine Harmonisierung der Funktionsregeln zwischen Konzerngesellschaften ermöglichen und ggf. die Wettbewerbsfähigkeit in Europa gegenüber anderen internationalen wirtschaftlichen Einflusssphären stärken, die nicht auf eine derart vereinfachte Struktur zurückgreifen können.

Notwendig für die Anleger

Die angehörten Anleger sprachen sich einhellig für die Einrichtung einer Vereinfachten Europäischen Gesellschaft aus, die Flexibilität und Harmonisierung verbindet. Die verschiedenen vorhandenen nationalen Gesellschaftsformen werden den Erwartungen und Anforderungen der Anleger nicht gerecht. Die Diversität der nationalen Gesellschaftsformen ist ein Faktor, der zur Komplexität und Verteuerung der Verwaltungskosten sowohl der Verwaltungsgesellschaften von Investmentfonds als auch der KMU, in die sie investieren, führt. Denn die Regeln unterscheiden sich von einem Land zum anderen spürbar. In Frankreich und in Deutschland gibt es beispielsweise keine einheitlichen Anlagevehikel: die AG, GmbH, SA und SAS weisen unterschiedliche Merkmale auf. Die Gründung einer SES würde es Investoren möglich machen Governance-Strukturen zu vereinfachen, und damit zu einer Verringerung der Kosten für die Verwaltung ihres Portfolios führen. Das System der SES könnte fernerhin die Fortschritte auf dem Gebiet der Digitalisierung allumfassend nutzen (dematerialisierte Gründung, Abstimmung im Remote-Modus, elektronische Signatur usw.).

Die Einrichtung der SES könnte sich außerdem dem Ziel verschreiben, im europäischen Maßstab Kapitalbeteiligungsinstrumente für Arbeitnehmer und Manager zu entwickeln. Die SE wird dieser Problemstellung nicht gerecht, obwohl die KMU und die Unternehmen im Wachstum unaufhörlich auf der Suche nach Mitteleinsparungen sind.

Die Vereinfachte Europäische Gesellschaft würde dem Bedürfnis der Investoren nach Standardisierung, Kohärenz und Rechtssicherheit entsprechen. In diesem Sinne würde diese Rechtsform das Problem lösen, das sich in Verbindung mit der Anpassung der Rechte des Anlegers in jedem Mitgliedstaat in Abhängigkeit von der Struktur der Unternehmen, in die er investiert, und von ihrem Geschäftssitz, ergibt. Die Vereinfachte Europäische Gesellschaft würde die Umsetzung europäischer Investitionen vereinfachen und den Anlegern die Durchführung von Eigenanalysen jeder in Europa anzutreffenden Rechtsform ersparen.Träte die neue europäische SES in Kraft, wären die Anleger nicht nur geneigt, sie für die Einrichtung ihrer Verwaltungsgesellschaften zu nutzen, sondern sie würden die Gesellschaften, in die sie investieren, ebenso dazu anregen, auf diese Rechtsform zurückzugreifen, um die Überwachung ihrer Beteiligungen und die Rechtsrisiken zu vereinfachen.


1 Interne Arbeiten der „Winter-Gruppe“, die nach dem Namen ihres Vorsitzenden Jaap Winter benannt wurde, aus dem Jahre 2001.
2 Aktion 5 des Plans vom 24. September 2020 – Orientierung der KMU auf andere Geldgeber; Aktion 15 – Schutz und Erleichterung der Finanzierungen; Artikel 6 – Die ökologische und digitale Wende der KMU
3 EuGH, 9. März 1999, Centros, Az. C-212/97, Rec., S. 1459.; EuGH, 30. September 2003, Inspire Art, Az. C-167/01: Die ausdrückliche Anwendung der Eingriffsnormen auf eine in einem anderen Mitgliedstaat gegründete Gesellschaft stellt eine Behinderung der Niederlassungsfreiheit dar und lässt sich nicht rechtfertigen, es sei denn, es liegen ausdrückliche gemeinwohlorientierte Gründe oder ein Fall des Rechtsmissbrauchs vor: Folglich ist einzig das Recht des Gründungsmitgliedstaats für die Gesellschaft anwendbar, sodass sich der Gaststaat ihr gegenüber nicht auf das Kriterium des tatsächlichen Geschäftssitzes berufen kann.
4 Die Richtlinie 2019/1151/EU vom 20. Juni 2019 über den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht hat in Verbindung mit der Richtlinie 2012/17/EU vom 13. Juni 2012 in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschafterregistern auf diesem Gebiet eine gewisse Harmonisierung ermöglicht.

HCJP – 9 Rue de Valois – F-75001 Paris – Tel.: 33 (0)1 42 92 20 00 – hautcomite@hcjp.fr – www.hcjp.fr

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